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Anerkennung von Agrarorganisationen

Agrarorganisationen sind Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz.

Antragstellung

Zu den zahlreichen Instrumenten, die Wirkung auf den Agrarmarkt und die Agrarstruktur entfalten gehört die Möglichkeit, Agrarorganisation zu bilden und diese auf Antrag staatlich anerkennen zu lassen. Die Antragstellung auf Anerkennung als Agrarorganisation erfolgt mittels formgebundenem Antrag (siehe unten: Antrag Anerkennung Agrarorganisation). Die Anerkennung als Erzeugerzusammenschluss für landwirtschaftliche Qualitätsprodukte kann mit Unterzeichnung aller Gründungsmitglieder formlos beantragt werden. Ergänzend sind die Anlage zum Antrag (siehe unten) sowie die darin aufgelisteten Unterlagen beizubringen.

Anerkennungsvoraussetzungen

Voraussetzung, um sich als Agrarorganisation nach Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Recht anerkennen zu lassen, ist unter anderem, dass sich die Gründungsmitglieder zu einer juristischen Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder einer Personenvereinigung des Privatrechts zusammengeschlossen haben. Darüber hinaus muss der Hauptsitz der Agrarorganisation sowie der Mitglieder in Thüringen sein und die Gesamttätigkeit der Agrarorganisation sollte im Vergleich zur Gesamttätigkeit der Mitglieder eine nicht nur unbedeutende Tätigkeit in einem gemeinsamen Erzeugnisbereich entfalten. Des Weiteren muss die Agrarorganisation unter anderem über eine fachrechtskonforme Satzung verfügen.

Jede staatlich anerkannte Agrarorganisation soll zudem mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:

  1. Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,
  2. Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder oder
  3. Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.

Weitere Anerkennungsvoraussetzungen sind den Antragsunterlagen (siehe „Weitere Dokumente“) zu entnehmen.

Rechtliche Grundlagen

Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes am 02. Juni 2021 wurde das Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 geändert worden ist, auf Beschluss des Bundestages in das Agrarorganisation-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) geändert. Im Folgenden wurde mit Ausfertigung am 11.10.2021 die darauf basierende Agrarmarktstrukturverordnung in die Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung geändert.

Wichtig!

Der Antrag auf Anerkennung ist per E-Mail oder per Post zu richten an:

ref41@tlllr.thueringen.de 

bzw.

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Referat 41
Naumburger Straße 98
07743 Jena

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