
Landpachtverkehr
Das landwirtschaftliche Pachtrecht wird im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) §§ 585 - 597 geregelt und ist somit Gegenstand des Privatrechts.
Inhalte des BGB zur Landpacht sind weitgehend dispositives Recht, d. h. sie können in einem Vertrag abgeändert und der jeweiligen Situation angepasst werden (z. B. Pachtpreis, Pachtdauer usw. sind Verhandlungssache der Vertragsbeteiligten). Wo keine vertraglichen Regelungen getroffen werden, gilt das Gesetz.
Deshalb ist es wichtig, sich mit den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen auseinanderzusetzen und zu überprüfen, ob sie für das spezielle Pachtverhältnis gelten sollen.
Um eventuell späteren, rechtlichen Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen, empfehlen wir die schriftliche Form des Einheitsvertrages für Pachtgrundstücke zu nutzen.
Pachtvertragsanzeige
Das Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG, § 2) verpflichtet den Verpächter, den Abschluss oder die Änderungen eines Landpachtvertrages binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde [Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)] anzuzeigen, wobei diese den Pachtvertrag unter Umständen beanstanden kann. Zuständig ist die Zweigstelle des TLLLR, in dessen Amtsbereich die Pachtflächen liegen.
Die Anzeige soll durch Vorlage der Verträge oder im Falle des mündlichen Abschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrages in schriftlicher oder digitaler Form geschehen.
Die Anzeige der Pachtflächen ist eines der Förderkriterien für Landwirte zur Erlangung verschiedener Fördermittel. Gleichzeitig ist sie rechtliche Basis der Nutzungssicherung von landwirtschaftlichen Flächen.
Bitte beachten Sie:
Pachtverträge sind in dreifacher Ausfertigung bei uns anzuzeigen. Nach der Registrierung ist ein Exemplar für den Pächter, eins für den Verpächter und eins zum Verbleib bei uns bestimmt.
Eine digitale Übersendung Ihrer Pachtverträge per E-Mail ist ebenfalls möglich. Da die Verträge allerdings regelmäßig sensible Daten enthalten, empfehlen wir aus Datenschutzgründen, die Unterlagen verschlüsselt zu versenden – beispielsweise als passwortgeschützte PDF-Dateien, wobei das Passwort in einer separaten Mail nachgereicht wird. Eine Verpflichtung zur Verschlüsselung besteht nicht, wir möchten aber ausdrücklich darauf hinweisen.
Für die Anzeige genügt es, die relevanten Vertragsdaten mitzuteilen:
- Vertragspartner,
- Vertragslaufzeit und Verlängerungsoption,
- Vertragsgegenstand (Flurstücke) sowie
- den Pachtpreis.
Andere Daten – wie z. B. Bankverbindungen – müssen nicht übermittelt werden. Hierzu können Sie gern eine, von den Vertragsparteien unterschriebene Zusammenfassung nutzen, die bei vielen Verträgen bereits Standard ist. Jeder Vertrag muss als einzelne PDF-Datei übersendet werden; andere Dateiformate können wir nicht verarbeiten.
Bitte informieren Sie uns außerdem, wenn ein Pachtvertrag endet (durch Kündigung oder Ablauf). Ohne entsprechende Anzeige gehen wir davon aus, dass sich der Vertrag entsprechend den Vereinbarungen automatisch verlängert.
Eine schriftliche oder digitale Übermittlung kann direkt an die Poststelle des TLLLR in Jena erfolgen.
Pachtpreise
Generell sind Pachtpreise frei verhandelbar.
Es haben sich jedoch regional bestimmte Berechnungsmodelle herausgebildet.
Oftmals wird der Pachtpreis auf der Grundlage der Ertragsmesszahl oder der Bodenpunkte verhandelt, die mit einem festzulegenden Faktor zu multiplizieren sind.
Andernorts gelten Festpreise nach der Art der Nutzung als Ackerland, mechanisierbares oder absolutes Grünland.
Die Höhe der Pachtpreise ist stark von der Pachtdauer abhängig. Gängige Praxis ist mittlerweile, dass ein höherer Pachtpreis erzielt werden kann, je länger der Verpachtungszeitraum ist, weil die Planungssicherheit der Anbaustruktur des Pächters bei längerer Laufzeit verbessert wird.