
Rechtliche Grundlagen, Fachinformationen und Fördermöglichkeiten
Im Bereich des Düngerechtes müssen durch die Landwirtschaftsbetriebe eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen eingehalten werden. Basierend auf dem Düngegesetz zur Umsetzung des europäischen Rechtes wird die Nährstoffzufuhr räumlich, zeitlich und mengenmäßig reglementiert.
Rechtliche Grundlagen
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Gesetzliche Vorschriften zur Düngung:
- Düngegesetz
- Verordnung über die Gute fachliche Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV)
- Verordnung über das Inverkehrbirngen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV)
- Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
- Thüringer Düngeverordnung (ThürDüV)
- Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Düngeverordnung
- Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung
Folgende angrenzende Rechtsbereiche nehmen Bezug zur Düngung:
- Klärschlammverordnung
- Bioabfallverordnung
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Thüringer Wassergesetz
- Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Das LAWA-Merkblatt "Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten" und weitere Informationen zur AwSV sind beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) zu finden.
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA)
- EU-Düngeprodukteverordnung
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Das Düngerecht beinhaltet eine Vielzahl an Aufzeichnungs- und Meldepflichten, welche fristgerecht erfüllt sein müssen.
Fachinformation: Aufzeichnungs- und Meldefristen nach Düngerecht (Stand 09.07.2025)
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Die Düngeverordnung und Thüringer Düngeverordnung beinhalten umfassende rechtliche Rahmenbedingungen, wodurch sich in der Praxis immer wieder Umsetzungsfragen ergeben.
Düngeverordnung
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Einzelne Betriebe sind von den Aufzeichnungs- und Untersuchungspflichten nach der Düngeverordnung (DüV) und der Thüringer Düngeverordnung (ThürDüV) befreit. Dadurch ergeben sich Erleichterungen im Zusammenhang mit der Düngung landwirtschaftlicher Flächen.
Information für Betriebe zu Befreiungen nach DüV und ThürDüV (Stand 22.07.2025)
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Fabian Hildebrandt
Tel.: +49 361 574041-456
Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
fabian.hildebrandt@tlllr.thueringen.de
Hubert Heß
Tel.: +49 361 574041-312
Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
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Die Berechnung von Düngebedarfsermittlungen nach Düngeverordnung (2020) kann nach der Vorgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, TLLLR) neben dem PC-Programm BESyD auch handschriftlich erfolgen.
Vorgaben und Formulare:
Fachinformation zur handschriftlichen N- und P-Düngebedarfsermittlung (Stand 09.01.2026)
N- und P-Düngebedarfsermittlung für Zweitfrüchte (Stand 12.05.2025)
Hinweise zur Anrechnung der organischen und mineralischen Düngung im Herbst zu Wintergerste und Winterraps bei der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr (Stand 18.03.2021)
Fachinformation: Düngebedarfsermittlung sowie N- und P-Düngung auf Ackerland und Grünland im Herbst (Stand 21.03.2025) und
Prüf- und Dokumentationsblatt zur Herbstdüngung auf Ackerland (Stand 21.03.2025) - bitte mit Adobe Acrobat Reader öffnen!Fachinformation: Düngerechtliche Regelungen im Weinbau (Stand: 22.09.2025)
Fachlich erweiterte Düngebedarfsermittlung für Phosphor, Kalium und Magnesium
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Fabian Hildebrandt
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Bei der Stickstoffdüngung im Frühjahr muss jeder Landwirt nach § 3 der Düngeverordnung (DüV) die im Boden verfügbaren N-Mengen (Nmin) kennen und berücksichtigen. Dazu sollten eigene Nmin -Untersuchungen auf möglichst vielen Schlägen durchgeführt werden.
Damit im zeitigen Frühjahr nach Ende der Sperrfrist auch vor Beginn der Nmin-Probenahme N-Düngebedarfsermittlungen gerechnet werden können, stehen ab 2018 langjährige Nmin-Gehalte (5-jähriges Mittel) in Form von „Nmin langjährig“ zur Verfügung. Nmin langjährig kann zur N-Düngebedarfsermittlung für die Ausbringung früher N-Düngergaben bis zum Erscheinen von Nmin aktuell herangezogen werden. Ab dann sind nur noch aktuelle Nmin-Gehalte aus „Nmin aktuell“ zu verwenden.
"Nmin aktuell/Smin aktuell“ (Stand 11.03.2026, ggf. Browser-Cache leeren).
Auf der Grundlage von über 1 000 Nmin-Testflächen in Thüringen werden zu Vegetationsbeginn in kurzfristigen Abständen aktuelle mittlere Nmin-Gehalte kumulativ aufbereitet und bereitgestellt. Die Tabellen enthalten Informationen für alle wesentlichen Hauptfrüchte, für die am häufigsten angebauten Kulturen Winterweizen, Wintergerste, Winterraps, Sommergerste und Silomais, auch untergliedert nach Bodenarten. Damit stehen den Betrieben vor geplanten N-Düngungsmaßnahmen aktualisierte Richtwerte für mittlere normierte Nmin-Gehalte zur Verfügung. Diese Ergebnisse werden ab der zweiten Februardekade in mehreren Mitteilungen zur Verfügung gestellt. Sie können als Nachweis für die Berücksichtigung der verfügbaren N-Gehalte im Boden gemäß § 3 DüV ausgedruckt und aufbewahrt werden.
Gleiches gilt für die aktuellen Smin-Gehalte, die einschließlich der Hinweise zur S-Düngung im Anschluss an Nmin-aktuell ersichtlich sind.
Zur Berechnung von N-Düngebedarfsermittlungen steht in Thüringen ein speziell für die Landwirtschaftsbetriebe entwickeltes PC-Programm „ BESyD“ zur Nutzung bereit. Dazu sind möglichst aktuelle Nmin-Gehalte zu nutzen. Damit ist der Landwirt in der Lage, mit repräsentativen Nmin-Gehalten (z.B. eigene Nmin-Untersuchungen oder Nmin-Richtwerte aus dem TLLLR-Informationsservice „Nmin-aktuell) für jeden seiner Schläge eigene N-Düngebedarfsermittlungen zu berechnen und die Ergebnisse zur Dokumentation auszudrucken.
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Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung (DüV) und anderer Vorschriften am 1. Mai 2020 (BGBl. I S. 846) wurden die Aufzeichnungspflichten nach § 10 DüV vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert.
Hinzugekommen sind u. a. die Verpflichtung zur schlagbezogenen Aufzeichnung jeder Düngemaßnahme bei Ausbringung N- oder P-haltiger Düngemittel innerhalb von zwei Tagen und eine jährliche Zusammenfassung der aufgebrachten Nährstoffmengen und der Düngebedarfe.Diese und weitergehende Aufzeichnungspflichten sind in der folgenden Fachinformation dargelegt. Zur Aufzeichnung können folgende Formulare genutzt werden. Weiterhin sollen als Beispiel ausgefüllte Formblätter eine Unterstützung geben.
Fachinformation zu Aufzeichnungspflichten nach § 10 Düngeverordnung (DüV)
(Stand: 31.01.2025)Anlage 1
Tabellen über mittlere Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, Nährstoffgehalte von Wirtschaftsdüngern und anderen organischen Düngern, Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs, Stickstoffbindung durch Leguminosen (Stand: 13.02.2026)Leerformulare
Formblätter zu den Aufzeichnungspflichten nach §10 DüV - Elementform
(Stand: 02/2023)Formblätter zu den Aufzeichnungspflichten nach §10 DüV - Oxidform
(Stand: 02/2023)Beispiel
Das Berechnungsbeispiel enthält als Hilfe ein Beispiel für einen Betrieb mit zwei Flächen innerhalb und einer Fläche außerhalb der Nitratkulisse.
Es soll die grundsätzliche Verfahrensweise der Aufzeichnung demonstrieren.Kontakt
Fabian Hildebrandt
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Vorschriften und Auflagen zur Düngung landwirtschaftlich genutzter Flächen an Gewässern nach Düngeverordnung (DüV), Thüringer Düngeverordnung (ThürDüV), Thüringer Wassergesetz (ThürWG) und Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
Vorschriften zur Düngung an Gewässern in Thüringen (Stand: 18.07.2024)
Die Bewirtschaftungs- und Abstandskulissen für landwirtschaftlich genutzte Flächen an Gewässern können auch im Antragsstellerportal PORTIA oder im Thüringen-Viewer angezeigt werden.
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Vorgaben und Bewirtschaftungsauflagen bei der Düngung landwirtschaftlich genutzter Flächen im Herbst:Fachinformation: Zulässigkeit der N- und P-Düngung auf Ackerland und Grünland (Stand: 21.03.2025) und Prüf- und Dokumentationsblatt zur Herbstdüngung auf Ackerland nach Ernte der letzten Hauptfrucht (Stand: 24.05.2023) – Bitte mit Adobe Acrobat Reader öffnen!
Fachinformation zum Umgang mit stickstoffhaltigen Saatgutbeizen und Mikronährstoffdüngern im Herbst (Stand: 06.04.2023)
Sperrzeiten für stickstoff- und phosphorhaltige Düngemittel innerhalb und außerhalb von mit Nitrat belasteten Gebieten (Stand: 07.11.2024)
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Die Düngeverordnung (DüV) gibt in § 6 Abs. 4 eine betriebliche Obergrenze für Stickstoff vor, die mit der Aufbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern und Weideanfall, innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschritten werden darf. Zusätzlich ist innerhalb der Nitratkulisse nach Thüringer Düngeverordnung (ThürDüV) gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 DüV eine schlagweise Obergrenze für Stickstoff von 170 kg/ha und Kalenderjahr bei der Aufbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, einzuhalten, sofern keine Befreiung vorliegt. Folgende Fachinformation erläutert die Berechnung der beiden Grenzwerte.
Fachinformation: Ermittlung der 170 kg Norg-Obergrenze auf Betriebs- und Schlagebene (Stand: 12.10.2023)
Tabelle über mittlere Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere (12.10.2023)
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Das Programm zur Ermittlung der Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger und Gärrückstände "LagerKa" befindet sich derzeit in Überarbeitung. Die langjährigen Jahresniederschläge werden an die neue Referenzperiode von 1991-2020 angepasst.
Betriebe, die den Bau neuer Lagerstätten für Wirtschaftsdünger und Gärrückstände planen oder ihre aktuelle Lagerkapazität überprüfen möchten, können bis zur Veröffentlichung des aktualisierten Programms die langjährigen Niederschläge ihres Standortes hier abrufen. Dieser Wert ist dann für die Berechnung mit LagerKa zu verwenden.
Fachinformation: Anforderungen an die Lagerung von Wirtschaftsdünger und Nachweis der überbetrieblichen Lagerung oder Verwertung nach DüV (Stand 07.01.2026)
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Thüringer Düngeverordnung, Nitrat-, Niederschlags-, Phosphatkulisse
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Mit der Thüringer Düngeverordnung (ThürDüV) vom 2. Dezember 2020, letzte berücksichtigte Änderung vom 8. November 2022, werden die Verpflichtungen aus § 13a der Düngeverordnung umgesetzt. Einhergehend müssen seit dem 30. November 2022 in den von den Landesregierungen neu ausgewiesenen nitratbelasteten und eutrophierten Gebieten wiederum abweichende oder ergänzende Anforderungen eingehalten werden.
Die detaillierte Betroffenheit einzelner Feldblöcke an der neu ausgewiesenen Nitrat-, Niederschlags- und Phosphatkulisse kann in PORTIA sowie im Thüringen Viewer festgestellt werden. Die beiden Portale können auch auf mobilen Endgeräten genutzt werden. Die unten stehenden Übersichtskarten dienen einer ersten Orientierung.
Nutzung des Antragstellerportals PORTIA:
Detaillierte Betroffenheit (einzelne Feldblöcke u. a.): PORTIA
mit KurzbeschreibungNutzung des Thüringen Viewers:
Detaillierte Betroffenheit (einzelne Feldblöcke u. a.): Thüringer Viewer
mit KurzbeschreibungDie Thüringer Verordnung über ergänzende Vorschriften zur Düngeverordnung
Thüringer Düngeverordnung – Verordnungstext vom 2. Dezember 2020, letzte berücksichtigte Änderung vom 8. November 2022
Einzelheiten und Arbeitsunterlagen zur Umsetzung der Thüringer Düngeverordnung
Fachinformation zur Umsetzung der Thüringer Düngeverordnung (Stand: 31.01.2025)
Empfohlene Labore für Nmin- und WirtschaftsdüngeruntersuchungenAnzeige der Inanspruchnahme der 160/80 kg-N/ha-Regelung nach § 6 Abs. 2 ThürDüV:
Anmeldung in PORTIA mit hoher Vertrauensstufe über den Fachbereich
„Düngung“ > „Anträge“ > „Anzeige der Inanspruchnahme Ausnahmeregelung 160 / 80 kg“
> Formblatt abrufen und einreichenÜbersichtskarten der NITRAT-, NIEDERSCHLAGS- UND PHOSPHATKULISSE NACH LANDKREISEN UND KREISFREIEN STÄDTEN AB 1. FEBRUAR 2026
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Durch die am 17. August 2022 in Kraft getretene, novellierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) wird die von der Europäischen Kommission bemängelte Vorgehensweise bei der Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten zur Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie geändert und bundesweit weiter vereinheitlicht.
Die Betroffenheit einzelner Feldblöcke an der ausgewiesenen Nitratkulisse kann im Antragstellerportal PORTIA unter „Karten – Fachkartenauswahl – Düngung – Themenauswahl – Nitratkulisse“ sowie im Thüringen Viewer unter „Themen – Fachdaten – Thüringer Düngeverordnung – in Karte hereinzoomen – Nitratkulisse“ festgestellt werden.
Nutzung des Antragstellerportals PORTIA:
Detaillierte Betroffenheit (einzelne Feldblöcke u. a.): PORTIA
mit KurzbeschreibungNutzung des Thüringen Viewers:
Detaillierte Betroffenheit (einzelne Feldblöcke u. a.): Thüringen Viewer
mit KurzbeschreibungDie ergänzenden Anforderungen auf den Referenzparzellen der Nitratkulisse umfassen
nach § 13a Abs. 2 Düngeverordnung:
- die Reduzierte N-Düngung (-20 %),
- geringere Höchstmengen für organisch und organisch-mineralische Düngemittel,
- verschärfte Anforderungen bei der Aufbringung von Düngemitteln im Herbst,
- verlängerte Sperrfristen,
- sowie den verpflichtenden Zwischenfruchtanbau und
nach § 5 der Thüringer Düngeverordnung:
- die Wirtschaftsdüngeruntersuchung,
- Nmin-Untersuchung im Frühjahr,
- sowie das unverzügliche Einarbeiten von Wirtschaftsdünger.
Veröffentlichungen zur Umsetzung der Thüringer Düngeverordnung
Fachinformation Ermittlung der 170 kg Norg-Obergrenze auf Betriebs- und Schlagebene (Stand: 12.10.2023)
Weiterführende Informationen sind der
Fachinformation zur Umsetzung der Thüringer Düngeverordnung (Stand: 31.01.2025) zu entnehmen.Anzeige der Inanspruchnahme der 160/80 kg-N/ha-Regelung nach § 6 Abs. 2 ThürDüV:
Anmeldung in PORTIA mit hoher Vertrauensstufe über den Fachbereich
„Düngung“ > „Anträge“ > „Anzeige der Inanspruchnahme Ausnahmeregelung 160 / 80 kg“
> Formblatt abrufen und einreichenKontakt
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Seit dem Frühjahr 2022 dürfen nach § 13a Absatz 2 Nummer 7 Düngeverordnung Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt zu Kulturen, welche nach dem 1. Februar angebaut wurden, nur aufgebracht werden, wenn auf der Fläche innerhalb der Nitratkulisse im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und diese nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Flächen, die innerhalb der Nitratkulisse liegen und auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden und/oder Flächen die mit mindestens der Hälfte ihrer Fläche innerhalb der Kulisse liegen, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter beträgt, sind von den zusätzlichen Anforderungen befreit.
Grundlage für die Ermittlung der Niederschlagskulisse bilden die vom Deutschen Wetterdienst bereitgestellten und auf einen Kilometer interpolierten Jahresniederschlagsdaten des Zeitraums 1991 bis 2020, welche alle 10 Jahre rückwirkend für die letzten 30 Jahre berechnet werden.
Die betroffenen Feldblöcke sind in digitaler Form im Antragstellerportal PORTIA unter „Karten – Fachkartenauswahl – Düngung – Themenauswahl – Gebiete innerhalb der Nitratkulisse kleiner 550 mm langjähriges Niederschlagsmittel“ sowie im Thüringen Viewer unter „Themen – Fachdaten – Thüringer Düngeverordnung – „in Karte hereinzoomen“ - Gebiete innerhalb der Nitratkulisse kleiner 550 mm langjähriges Niederschlagsmittel“ einsehbar.
Nutzung des Antragstellerportals PORTIA:
Detaillierte Betroffenheit (einzelne Feldblöcke u. a.): PORTIA
mit Kurzbeschreibung
Nutzung des Thüringen Viewers:
Detaillierte Betroffenheit (einzelne Feldblöcke u. a.): Thüringen Viewer
mit KurzbeschreibungVeröffentlichungen
Übersichtskarte – Gebiete kleiner 550 mm langjähriges Niederschlagsmittel (30-jähriges Mittel)Weiterführende Informationen sind der
Fachinformation zur Umsetzung der Thüringer Düngeverordnung (Stand: 31.01.2025) zu entnehmen.Kontakt
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Nach § 13a Absatz 1 Düngeverordnung haben die Landesregierungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Phosphat seit dem Jahr 2021 eutrophierte Gebiete auszuweisen. Auf Grundlage der novellierten „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten“ ist zum 30. November 2022 eine neue Gebietskulisse zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Phosphat in Kraft getreten, um den Nährstoffeintrag aus der Landwirtschaft in diesen belasteten Gebieten zu senken.
Die betroffenen Feldblöcke sind in digitaler Form im Antragstellerportal PORTIA unter „Karten – Fachkartenauswahl – Düngung – Themenauswahl – Phosphatkulisse“ oder im Thüringen Viewer unter „Themen – Fachdaten – Thüringer Düngeverordnung – „in Karte hereinzoomen“ – Phosphatkulisse“ einsehbar:
Nutzung des Antragstellerportals PORTIA:
Detaillierte Betroffenheit (einzelne Feldblöcke u. a.): PORTIA
mit KurzbeschreibungNutzung des Thüringen Viewers:
Detaillierte Betroffenheit (einzelne Feldblöcke u. a.): Thüringer Viewer
mit KurzbeschreibungDie ergänzenden Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Düngeverordnung in Verbindung mit § 7 Thüringer Düngeverordnungauf den Referenzparzellen der Phosphatkulisse umfassen:
- die Wirtschaftsdüngeruntersuchung sowie das
- Anlegen eines fünf Meter breiten und ganzjährig begrünten Gewässerrandstreifens.
Weiterführende Informationen sind der
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Stoffstrombilanzverordnung
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Die Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (Stoffstrombilanzverordnung) trat am am 8. Juli 2025 außer Kraft. Für landwirtschaftliche Betriebe entfiel damit die Verpflichtung, betriebliche Stoffstrombilanzen für Stickstoff und Phosphor zu erstellen, aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Die Regelungen der Düngeverordnung und Thüringer Düngeverordnung sind davon nicht betroffen und gelten weiterhin uneingeschränkt!
Verbringen von Wirtschaftsdünger
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Bei der Verbringung von Wirtschaftsdünger sind verschiedene Melde-, Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten zu beachten:
Fachinformation zur Verbringensverordung von Wirtschaftsdünger (Stand 14.03.2024)
Anlage 2 (Formular)
Aufzeichnungen über WirtschaftsdüngerlieferungAnlage 3 (Formular)
Meldung über den Empfang von Wirtschaftsdünger sowie Wirtschaftsdünger enthaltende Stoffe aus anderen Bundesländern oder StaatenAnlage 4 (Formular)
Mitteilung über das erstmalige gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern sowie Wirtschaftsdünger enthaltenden StoffenKontakt
Fabian Hildebrandt
Tel.: +49 361 574041-456
Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
fabian.hildebrandt@tlllr.thueringen.de
Ulrike Völkel
Tel.: +49 361 574041-405
Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
ulrike.voelkel@tlllr.thueringen.de
Fördermöglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe zur Umsetzung der DüV/ThürDüV
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Mit dem Service-Paket sollen die landwirtschaftlichen Betriebe beim Gewässerschutz unterstützt werden.
Zugleich werden bessere Voraussetzungen geschaffen, eine kontinuierliche Verminderung der Nitrat- und Phosphatbelastung in den Thüringer Gewässern zu erreichen.Fördermöglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe zur Umsetzung der DüV/ThürDüV (Stand: 28.10.2025)
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