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Keltertraubenanbau

Als Keltertrauben werden die Sorten bezeichnet, die zum Zweck der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt und veredelt werden dürfen.

Im Rahmen der Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes werden auch im Weinbau immer mehr Leistungen online verfügbar gemacht. Im Onlinedienst Weinbau können Sie sich auch mit Ihrem Unternehmenskonto (MUK – Mein UnternehmensKonto) anmelden und zum Beispiel Begleitpapiere bereits online ausstellen, weitere Meldungen und Anträge sind im Aufbau.

Informationen zum Anbau von Keltertrauben

Klassifizierung Rebsorten

Eine länderspezifische Klassifizierung (eigene Sortenliste für Thüringen) gibt es nicht mehr. Die Klassifizierung der Rebsorten ist jetzt bundesweit einheitlich geregelt. Zur Herstellung von Wein zugelassen sind alle in der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) veröffentlichten Sortenliste aufgeführten Keltertraubensorten.

Alle Bundesländer melden der BLE einmal jährlich zum 30. Juni die auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Rebsorten. Wenn in Thüringen diese Rebsorten als g. g. A. oder g. U. Wein in Verkehr gebracht werden sollen, bedarf es der Aufnahme durch die jeweilige Schutzgemeinschaft in der Produktspezifikation. Der Antrag ist bei der Schutzgemeinschaft zu stellen.

Für den Versuchsanbau ergeben sich damit folgende Änderungen:

  • Nur Sorten, welche nicht in der BLE Rebsortenliste genannt werden, können in sehr engem Rahmen noch versuchsmäßig angepflanzt werden.
  • Erzeugnisse von diesen Flächen dürfen bis zu 20 Hektoliter je Betrieb und Jahr als Deutscher Wein vermarktet werden.
  • Die maximal zulässige Fläche für den Versuchsanbau ist auf 0,1 ha pro Betrieb begrenzt.
  • Für die Anpflanzung ist keine „Genehmigung für Rebpflanzungen“ notwendig, die Versuchsfläche muss lediglich im TLLLR und beim ALFF Süd in Weißenfels angezeigt werden.

Sobald die Anerkennung einer Rebsorte durch ein Bundesland und die Meldung an die BLE erfolgt ist, dürfen die Erzeugnisse von nun klassifizierten Rebsorten aus Versuchsflächen nur noch 5 Jahre in Verkehr gebracht werden. Ab dem sechsten Jahr, das auf das Jahr der Klassifizierung / Anerkennung folgt, ist dies nicht mehr zulässig. Die Fläche muss gerodet werden oder Neupflanzrechte beantragt werden.

Kontakt

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd
Tel.: +49 3443280-0
Fax: +49 3443280-80

Müllner Straße 59
06667 Weißenfels

ALFWSF.Poststelle@alff.mlu.sachsen-anhalt.de

Genehmigungen für Rebpflanzungen

Die Genehmigungen für Neupflanzrechte werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zentral für Deutschland vergeben. Die Antragsfrist läuft jedes Jahr vom 01.01. bis
28./29.02., die Zuteilungen erfolgen bis August. Die Höhe der genehmigten Pflanzrechte hängt vom gesamten Antragsaufkommen ab. Neupflanzungen sind innerhalb von 3 Jahren umzusetzen, die
Aufrebung wird vom TLLLR kontrolliert und vom ALFF Weißenfels in die Weinbaukartei aufgenommen.

Für Neuanpflanzungsgenehmigungen, die vor dem 01.01.2025 erteilt wurden, können komplett oder auch teilweise sanktionsfrei zurück gegeben werden. Dafür muss dem TLLLR (siehe Kontakt nebenstehend) vor Ablauf der Genehmigung und spätestens bis zum 31.12.2026 formlos mitgeteilt werden, dass die Genehmigung nicht genutzt werden soll.

Den Antrag Pflanzrechte Rebpflanzungen erhalten Sie hier.

Bei Angaben zur Hangneigung von 15 % - 30 % bzw. > 30 % ist ein Nachweis gemäß § 4 der Elften Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vom 4. Januar 2016 (BGBl. Teil I Nr. 1 vom 11. Januar 2016) beizufügen. Hierzu wird eine Bescheinigung des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation empfohlen. Ansprechpartner ist dort Herr Friedrich (Tel.: +49 361 574176 223). Der ausgefüllte BLE-Antrag ist an die E-Mail-Adresse Andre.Friedrich@tlbg.thueringen.de  mit der Bitte um Bestätigung der Hangneigung zu senden.

Kontakt

TLLLR Jena, Zweigstelle Erfurt, Lehr- und Versuchszentrum Gartenbau
Tel.: +49 361 574157-760
Fax.: +49 361 574157-777

Leipziger Straße 75a
99085 Erfurt

weinbau@tlllr.thueringen.de

Wiederbepflanzungsrechte

Wiederbepflanzungsrechte entstehen aktuell automatisch durch Rodung von Rebflächen und die Abgabe der „Änderungsmeldung zur Weinbaukartei“ beim ALFF Süd (vereinfachtes Verfahren). Ab dem 18. März 2026 haben Wiederbepflanzungsrechte wieder eine Laufzeit von 8 Jahren und können auch ungenutzt bleiben, ohne dass eine Sanktion verhängt wird.

Eine Übertragung von Rebrechten auf einen anderen Betrieb ist seit dem 01.01.2016 nicht mehr möglich.
Nach wie vor können aber gleichwertige Flächen innerhalb eines Betriebes getauscht werden (Antrag Flächentausch)

Änderungsmeldung

Rodung, Neupflanzung, Wiederbepflanzung und sonstige Änderungen melden Sie dem ALFF über das Formular

Änderungsmeldung Weinbaukartei

Aufgabe Rebflächen

Wenn Sie Ihre gerodeten Flächen nicht wieder bepflanzen wollen und somit die Rebflächen aufgeben, nutzen Sie bitte ebenfalls das Formular

Änderungsmeldung Weinbaukartei

Flächentausch

Mit dem Formular Flächenaustausch kann ein Antrag auf Übertragung zur Nutzung einer anderen als der gerodeten Fläche im gleichen Betrieb gestellt werden.

Antrag Flächentausch

Deutscher Weinfonds

Der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Deutsche Weinfonds hat die Aufgabe, die Qualität des Weines sowie den Absatz zu fördern und auf den Schutz der rechtlichen Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken (§ 37 Weingesetz). Dazu wird von den Weinerzeugern eine Abgabe erhoben (§ 43 Weingesetz).

 

Hinweise zur Abgabe an den Deutschen Weinfonds

  • Abgabepflichtig sind selbstwirtschaftende Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Rebflächen, sofern diese jeweils mehr als 10 Ar (= 1000 m²) umfassen.
     
  • Die Abgabe beträgt 0,67 €/Ar der am 31.12. des Vorjahres in der Weinbaukartei ausgewiesenen Rebfläche eines Betriebes. Änderungen der Bewirtschaftung sind rechtzeitig und vollständig zu melden.
     
  • Die Abgabe ist auch für solche Flächen zu entrichten, die zukünftig weinbaulich genutzt werden sollen. Dazu gehören Flächen, für die Wiederbepflanzungsrechte bestehen und Junganlagen, die noch nicht im Ertrag stehen.
     
  • Mit der Abgabe werden Maßnahmen der Absatzförderung für den Wein aus Deutschland, insbesondere die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, Marktforschungstätigkeiten und die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen sowie die Beteiligung hieran gefördert.

Hobbyweinbau

Bei Einhaltung nachfolgender Punkte kann die Anlage sogenannter „Hobbyweinberge“ ohne Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Keltertrauben erfolgen.

  • Die Rebfläche darf zusammen mit den anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten seit 01.01.2016 1000 m² betragen. [VO(EU) 2015/560, Art. 1, Abs. 3]
  • Die Erzeugung aus diesen Rebanlagen dient nur dem Eigenverbrauch und darf nicht zur Vermarktung in den Verkehr gebracht werden, auch nicht für soziale Zwecke. Eine Vermarktung der Erzeugnisse außerhalb der Familie des Weinbauern ist nicht zulässig. Bereits die Etikettierung kann als Vorbereitung des Inverkehrbringens angesehen werden und zieht die (notfalls zwangsweise) Rodung der für Hobbyzwecke gedachten Reben nach sich.
     
  • Die hobbymäßige Anpflanzung von Weinreben ohne Genehmigung beinhaltet keine Befreiungen von sonstigen Gesetzen oder Vorschriften, insbesondere nach dem Thüringer Naturschutzgesetz, dem Baugesetzbuch und der Thüringer Bauordnung.
     
  • Bei Rodung von Hobbyweinbergen entsteht kein Wiederbepflanzungsrecht. Im Fall der Rodung und Neubestockung gilt die Sonderregelung für Hobbyweinberge.
     

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