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Grundstückverkehr

Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Zur Stellung des Antrages auf Genehmigung sind die Vertragsparteien und derjenige, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen wurde, berechtigt. In der Regel stellt der Notar für die Vertragsparteien den Antrag.

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet die Bundesländer, ihre Verwaltungsleistungen über elektronische Verwaltungsportale anzubieten. 

In Thüringen ist die elektronische Antragstellung für Anträge auf Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz durch die Notarinnen und Notare ab sofort elektronisch möglich. Sie können die Anträge dem Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) elektronisch über das besondere Behördenpostfach zustellen. Damit ist der Posteingang bereits am Absendetag gewährleistet, was zu einer Verfahrensbeschleunigung beiträgt.

Da das TLLLR im Zuge des Thüringer Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (ThürEGovG) die Verwaltung auf die elektronische Aktenführung umstellt, bitten wir darum, künftig alle Verträge ausschließlich elektronisch über das besondere Behördenpostfach zusammen mit den entsprechenden Anträgen zu versenden und Verträge nur noch in Ausnahmefällen in Papierform zuzusenden.
Die Safe-ID des Postfachs lautet: 
DE.Justiz.b9514d39-fae6-43c3-a5fa-24cef06c2794.1804 .
Sie beschleunigen damit das Verwaltungshandeln.

Schritte

Nach § 1 GrdstVG gelten die Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann. 

Verträge über alle anderen Flächen – insbesondere nichtlandwirtschaftliche Grundstücke im Innenbereich – bedürfen keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz.
 

Genehmigungsverfahren

Hat ein Notar den Vertrag beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen.

Genehmigungsbehörde nach dem Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz – GrdstVG) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000), (BGBl III 7810-1) ist das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.

Während das Genehmigungsverfahren nach GrdstVG nur der Abwehr von Gefahren für die Agrarstruktur dient (BVerfGE 26, 215, 233), ist das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ein positives Lenkungsmittel, mit dessen Hilfe über ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen Land in die Hände aufstockungswürdiger Landwirte gelangen soll.

Mit dem Reichssiedlungsgesetz von 1919, welches auch heute noch gilt, ist schon kurz nach dem ersten Weltkrieg mit der Delegation von Aufgaben der Agrarstrukturentwicklung auf privatwirtschaftlich organisierte, gemeinnützige Unternehmen begonnen worden.

Versagung der Genehmigung

Der § 9 GrdstVG (Versagung der Genehmigung oder Einschränkung der Genehmigung durch Auflagen und Bedingungen) dient allein öffentlichen Interessen. Es soll verhindert werden, dass die öffentlichen Anstrengungen zur Verbesserung der Agrarstruktur durch private Grundstücksgeschäfte erschwert oder unterlaufen werden.

Demzufolge liegt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden (§ 9, Abs.1 Nr. 1 GrdstVG) dann vor, wenn der im vorliegenden Kaufantrag beabsichtigte Eigentumsübergang konkreten Maßnahmen der Agrarstruktur widerspricht.
Eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden liegt nicht bei Erwerb durch einen Landwirt vor, selbst wenn andere erwerbswillige Landwirte das Grundstück dringender benötigen.

Vollzug des Grundstückverkehrsgesetzes – GrdstVG

Über die nachfolgende regionale Auswahl gelangen Sie zu den Öffentlichen Hinweisen der Genehmigungsbehörde:

Nordthüringen (Kreise Unstrut-Hainich, Eichsfeld, Nordhausen und Kyffhäuser)

Mittelthüringen (Kreise Saale-Holzland, Saalfeld-Rudolstadt, Ilmkreis, Weimarer Land, Sömmerda und die Städte Weimar, Jena und Erfurt)

Ostthüringen (Kreise Altenburger Land, Greiz, Saale-Orla-Kreis und die Stadt Gera)

Südwestthüringen (Kreise Sonneberg, Hildburghausen, Schmalkalden-Meiningen, Gotha, Wartburgkreis und die Städte Eisenach und Suhl)

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Genehmigungspflicht

Im Mai 1996 wurde die Thüringer Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes erlassen. Darin wurde die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht unterliegen, auf 0,25 ha festgesetzt.
Kleinere Flurstücke unterliegen somit nicht der Genehmigungspflicht.

Grundstückspreise

Grundstückspreise von Ackerland und Grünland werden anhand ihrer Wertigkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung, die sich in den Standortgrunddaten widerspiegelt, von den Vertragsparteien verhandelt.

Kaufpreissammlung

Für die Führung einer Kaufpreissammlung sind die Gutachterausschüsse zuständig. Deren Sitz befindet sich beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG).

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