Seitenbeginn Zur Hauptnavigation Zum Seiteninhalt

Förderrichtlinie Agrarmarketing

Die Vermarktung hochwertiger Thüringer Produkte aus der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus ist die Zielstellung des Thüringer Agrarmarketings (TAM). Die absatzfördernden Marketingaktivitäten erstrecken sich dabei von der Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten über die Verbesserung der Wettbewerbs- und Marktposition Thüringer Unternehmen bis hin zur Profilierung des Freistaates als Herkunftsregion hochwertiger Produkte.

Zuwendungszweck

Mit der Thüringer Richtlinie zur Förderung von Informations-, Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen für Produkte der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus (kurz: Förderrichtlinie Agrarmarketing) sollen folgende Ziele erreicht werden:

  1. Verbesserung der Marktposition für Agrarprodukte, Lebensmittel und Erzeugnisse des Gartenbaus aus Thüringen durch diskriminierungsfreien Zugang und Teilhabe der Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus an absatzfördernden Marketingmaßnahmen und
     
  2. Verbesserung der Verbrauchertransparenz hinsichtlich der Erzeugung landwirtschaftlicher/gärtnerischer Produkte und Lebensmittel aus Thüringen, zur Auslobung der besonderen Qualität und regionaler Spezifikationen Thüringer Produkte, zur Abbildung der Netzwerkarbeit in regionalen Wertschöpfungsketten.

Fördergegenstände und Fördersätze

Zuwendungsfähig im Rahmen der Förderrichtlinie sind entsprechend einer Anteilsfinanzierung Ausgaben im Zusammenhang mit:

  1. Messen und Warenbörsen
    • bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Unternehmen der Ernährungswirtschaft
    • bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Unternehmen der Landwirtschaft und des Gartenbaus
    • bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für gemeinnützige Vereine/Verbände
    • max. 7.000 € (Inland) bzw. 11.000 € (Ausland)
  2. Produktpräsentationen, Ausstellungen, Märkten, Produkttagen und vergleichbaren Veranstaltungen
    • bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Unternehmen der Ernährungswirtschaft
    • bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Unternehmen der Landwirtschaft und des Gartenbaus
    • bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für gemeinnützige Vereine/Verbände
    • max. 7.000 € (Inland) bzw. 11.000 € (Ausland)
  3. Veröffentlichungen zur Information der Verbraucher
    • bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
    • max. 25.000 €
    Eine Förderung erfolgt nur, sofern der Förderbetrag mindestens 2.500 € beträgt.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus, die im Bereich der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher bzw. gartenbaulicher Erzeugnisse tätig sind, und
  • Absatzförderorganisationen, Verbände und Vereine, Netzwerke der Ernährungswirtschaft, berufsständische Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft und des Gartenbaus ohne Erwerbscharakter.

Bei den zu fördernden Unternehmen muss es sich um Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) handeln mit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen.

Zuwendungsvoraussetzungen

Um eine Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie Agrarmarketing erhalten zu können, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.

So ist eine Förderung beispielsweise nicht möglich, wenn der Gegenstand bereits gefördert worden ist oder eine Förderung nach anderen Bestimmungen erfolgt (Ausschluss der Doppelförderung).

Bei Maßnahmen, die von Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen durchgeführt werden, darf die Mitgliedschaft in diesen keine Voraussetzung für die Teilnahme an den Maßnahmen sein.

Bei den Fördergenständen 1. und 2. muss eine Anmeldung grundsätzlich für alle in Thüringen in Frage kommenden Unternehmen möglich sein.

Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen:

  • Fördergegenstand Messen und Warenbörsen
    Eine Förderung für die Teilnahme an Messen ist nur bei einer Mindeststandgröße von 6 m2 möglich.

    Darüber hinaus ist eine Förderung nur für die Teilnahme an Messen möglich, die in der AUMA-Messedatenbank aufgeführt, aber nicht im aktuellen Auslandsmesseprogramm des Bundes enthalten sind. Ebenso wird eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen, sofern eine Förderung gemäß der Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Außenwirtschaftsförderung möglich ist.

    Pro Unternehmen wird jährlich die Teilnahme an maximal drei Veranstaltungen der Fördergegenstände 1 und 2 gefördert.

     
  • Fördergegenstand Veröffentlichung zur Information an Verbraucher
    Bei den Veröffentlichungen muss es sich um solche handeln, die land- oder ernährungswirtschaftliche oder gartenbauliche Erzeugnisse betreffen.

    Die Maßnahmen sollen der Zielsetzung der Öffentlichkeitsarbeit, der Verbraucherinformation oder der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und für Sachinformationen über generische Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung dienen.
    Insbesondere sind Veröffentlichungen möglich, die auf die Darstellung der Zusammenarbeit in einer regionalen Wertschöpfungskette abzielen.

    In den Veröffentlichungen darf weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke oder eine bestimmte Herkunft genannt werden. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Hinweise auf die Herkunft landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel, die unter Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2472 fallen.

    Bei der Förderung von Veröffentlichungen bedürfen diese der Freigabe durch die Bewilligungsbehörde.
     

Antragstellung

Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) mit Sitz in Jena.

Für die Förderung ist die Einreichung eines Antrags auf Gewährung einer Zuwendung erforderlich.
Der Antrag ist bis spätestens vier Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für Maßnahmen, die vor dem 30. April 2026 begonnen werden sollen, ist eine Antragstellung bis spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Maßnahme möglich (Übergangsregelung).
Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig.

 

Kontakt

Sandy Schwabe
+49 361 574062-167

Agrarmarketingfoerderung@tlllr.thueringen.de

Diese Seite teilen

Weitere Werkzeuge