
Vieh, Fleisch, Eier und Geflügel
Themenübersicht zu Vieh, Fleisch, Eier und Geflügel
Legehennenregistrierung
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Seit dem 1. Januar 2004 dürfen Eier nur in den Handel gebracht werden, wenn der Betrieb, aus dem sie stammen, im Legehennenbetriebsregister eingetragen ist. Jeder registrierte Betrieb erhält eine Registriernummer, die auf den Eiern als Erzeugercode angegeben werden muss.
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Registrierungspflichtig sind:
- Betriebe mit 350 oder mehr Legehennen, unabhängig von der Vermarktungsform
- Betriebe mit weniger als 350 Hennen, wenn die Eier kennzeichnungspflichtig vermarktet werden (z. B. Wochenmarkt oder im Handel)
Auch bei Direktverkauf auf einem örtlichen, öffentlichen Markt muss der Erzeugercode auf den Eiern aufgedruckt werden, selbst wenn keine Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen erfolgt.
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Werden weniger als 350 Hennen gehalten und werden die Eier ohne Kennzeichnung und unsortiert auf der Hofstelle oder an der Tür direkt an den Endverbraucher abgegeben (Direktvermarktung), besteht keine Registrierungspflicht.
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Eine Kennnummer wird in Thüringen auf Antrag vom TLLLR, Referat 21 „Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz“ vergeben. Die Antragsunterlagen werden auf Wunsch zugesandt oder können aus nebenstehender Infospalte heruntergeladen werden.
Zu den Antragsunterlagen gehören:
- ein Mantelbogen für ihren Betrieb,
- eine „Anlage Stall“ (Wenn zum Betrieb mehrere Ställe gehören, ist für jeden Stall eine gesonderte Anlage Stall abzugeben.) und
- eine Anlage Veterinäramt „Bestätigung des zuständigen Landkreises/der zuständigen Stadt“ sowie ggf.
- im Falle der Haltungsart „kologische Erzeugung“ auch die Anlage Öko-Kontrollstelle „Bestätigung der zuständigen Öko-Kontrollstelle“.
Daneben ist ein Lageplan des Betriebes mit Adresse, fortlaufender Nummerierung und ggf. betriebsinterner Bezeichnung des Stalles, beziehungsweise der Ställe einzureichen.
Nach Eingang aller vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen wird geprüft, ob alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Werden alle Anforderungen erfüllt, wird dem Antragsteller die zu verwendende Kennnummer in einem gebührenpflichtigen Bescheid mitgeteilt, die dann auf den Eiern angebracht werden muss. -
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2464
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466
Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG)
Verordnung zur Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes (Legehennenbetriebsregisterverordnung - LegRegV)
Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV)
Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG)
Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Kontakt
Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Tel.: +49 361 574041-357
vfeg@tlllr.thueringen.de
Doppelnutzung der Auslauffläche in der konventionellen Freilandhaltung
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Seit der Veröffentlichung der Verordnung 2023/2465 ist es grundsätzlich möglich, die Auslaufflächen konventioneller Freilandhaltungen zu anderen Zwecken doppelt zu nutzen. Dabei gibt es gesetzlich vorgesehene Doppelnutzungen und solche, die auf Antrag des registrierten Legehennenbetriebs von der zuständigen Kontrollbehörde genehmigt werden können.
Die gesetzlich vorgesehenen Doppelnutzungen sind in Anhang II der Verordnung 2023/2465 geregelt. Dazu gehören:
- Obstplantage (intensiv) oder Obstgarten (extensiv)
- Bewaldete Fläche
- Weide
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Alle sonstigen Arten der Doppelnutzung setzen eine Genehmigung der zuständigen Behörde voraus. Eine Genehmigung für andere Zwecke der Doppelnutzung kann nur erteilt werden, wenn sie nicht im Widerspruch zu den Tierschutzbedingungen stehen und die Bewegungsfreiheit der Legehennen nicht einschränken.
Unter Beachtung dieser Vorgaben können verschiedene Formen der Doppelnutzung der Auslaufflächen geprüft werden. Photovoltaik-Anlagen (PV) stellen dabei eine mögliche Form der Doppelnutzung der Auslauffläche dar.
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Die Zulassung für die Doppelnutzung von Auslaufflächen wird in Thüringen auf Antrag vom TLLLR, Referat 21 „Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz“ vergeben. Die Antragsunterlagen werden auf Wunsch zugesandt oder können aus nebenstehender Infospalte heruntergeladen werden.
Nach Eingang aller vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen wird geprüft, ob alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Werden alle Anforderungen erfüllt, wird dem Antragsteller in einem gebührenpflichtigen Bescheid die Genehmigung zur Doppelnutzung erteilt. -
Kontakt
Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Tel.: +49 361 574041-162
vfeg@tlllr.thueringen.de
Formulare
- Antrag auf Nutzung des Auslaufes für Legehennen für andere Zwecke
Zulassung Eierpackstelle
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Eier müssen vor dem Verkauf nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden. Die Sortierung darf nur in Betrieben erfolgen, die als Eierpackstelle marktrechtlich zugelassen sind.
Eine Eierpackstelle ist ein Betrieb, der Eier sortiert, kennzeichnet sowie abpackt oder umpackt. Für den Betrieb müssen die Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen bestimmte Anforderungen erfüllen. Die marktrechtliche Zulassung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Stelle, die nach Prüfung eine Packstellen-Kennnummer vergibt. -
Eine Zulassung als Eierpackstelle ist erforderlich, wenn einer der folgenden Tatbestände vorliegt:
- Direktvermarkter verkaufen Eier an Handelspartner wie z. B. Supermärkte, Bäckereien oder Kioske
- Eier werden nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert und angeboten
- der Absatzradius beträgt mehr als 100 Kilometer
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Eine Zulassung als Packstelle ist nicht erforderlich, wenn die Eier aus eigener Erzeugung stammen und direkt an den Endverbraucher abgegeben werden. Der Verkauf kann dabei ab Hof (Produktionsstätte), an der Haustür oder auf einem örtlichen, öffentlichen Markt erfolgen. Außerdem muss die Abgabe innerhalb eines Umkreises von höchstens 100 Kilometern um die Produktionsstätte erfolgen und die Eier dürfen nicht nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden.
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Die Packstellen-Kennnummer wird in Thüringen auf Antrag vom TLLLR, Referat 21 „Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz“ vergeben. Die Antragsunterlagen werden auf Wunsch zugesandt oder können aus nebenstehender Infospalte heruntergeladen werden.
Nach Eingang aller vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen wird geprüft, ob alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Werden alle Anforderungen erfüllt, wird dem Antragsteller in einem gebührenpflichtigen Bescheid die zu verwendende Packstellen-Kennnummer mitgeteilt, die auf der Verpackung der Eier angebracht werden muss. -
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466
Handelsklassengesetz (HdlKlG)
Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV)
Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG)
Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Kontakt
Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Tel.: +49 361 574041-162
vfeg@tlllr.thueringen.de
Formulare
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle)
Zulassung Zucht- und Vermehrungsbetriebe und Brütereien
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Bruteier dürfen nur in Betrieben erzeugt oder bebrütet werden, die hierfür registriert sind.
Als Brüterei gilt ein Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen von Bruteiern in Brutschränke, im Bebrüten dieser Eier sowie in der Abgabe der geschlüpften Küken besteht.
Zuchtbetriebe sind Betriebe, in denen Bruteier erzeugt werden, aus denen Zuchtküken, Vermehrungsküken oder Gebrauchsküken hervorgehen sollen.
Vermehrungsbetriebe sind Betriebe, in denen Bruteier zur Erzeugung von Gebrauchsküken erzeugt werden.
Die Registrierung ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle zu beantragen. -
Zucht- und Vermehrungsbetriebe müssen sich ab einem bestimmten Tierbestand registrieren lassen. Bei Brütereien hängt die Registrierungspflicht dagegen von der Menge der bebrütbaren Eier ab.
Folgende Betriebe müssen registriert werden:
- Brütereien mit einem Fassungsvermögen ab 1.000 Bruteiern
- Zucht- und Vermehrungsbetriebe ab 100 Tiere
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Die Kennnummer wird in Thüringen auf Antrag vom TLLLR, Referat 21 „Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz“ vergeben. Die Antragsunterlagen werden auf Wunsch zugesandt oder können aus nebenstehender Infospalte heruntergeladen werden.
Nach Eingang aller vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen wird geprüft, ob alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Werden alle Anforderungen erfüllt, wird dem Antragsteller in einem gebührenpflichtigen Bescheid die zu verwendende Kennnummer mitgeteilt. -
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Verordnung (EG) Nr. 617/2008
Bruteier-Kennzeichnungsverordnung (BruteiKennzV)
Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG)
Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Kontakt
Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Tel.: +49 361 574041-162
vfeg@tlllr.thueringen.de
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Kennnummer und Zulassung gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Geflügelfleischkennzeichnung
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Wer Geflügel aus besonderen Haltungsformen erzeugt und diese Haltungsform auf der Verpackung kenntlich machen möchte, unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen. Gleiches gilt für freiwillige Angaben zur Art der Fütterung.
Als besondere Haltungsformen gelten ausschließlich die gesetzlich definierten Bezeichnungen:
- „Gefüttert mit …%...“
- „Extensive Bodenhaltung“
- „Freilandhaltung“
- „Bäuerliche Freilandhaltung“
- „Bäuerliche Freilandhaltung – unbegrenzter Auslauf“
Bei der Kennzeichnung dürfen nur diese festgelegten Begriffe verwendet werden. Eigene oder abgewandelte Bezeichnungen sind nicht zulässig.
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Eine behördliche Zulassung ist erforderlich, bevor entsprechende Angaben zur Haltungsform oder Fütterung verwendet werden.
Zulassungspflichtig sind:
- Geflügelerzeugerbetriebe (z. B. Geflügelmäster), die eine besondere Haltungsform ausweisen möchten
- Schlachtbetriebe, die Geflügel mit entsprechenden Angaben kennzeichnen oder in Verkehr bringen
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Die Zulassung für die Erzeugung und Schlachtung von Geflügel aus besonderen Haltungsformen wird in Thüringen auf Antrag vom TLLLR, Referat 21 „Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz“ vergeben. Die Antragsunterlagen werden auf Wunsch zugesandt oder können aus nebenstehender Infospalte heruntergeladen werden.
Nach Eingang aller vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen wird geprüft, ob alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Werden alle Anforderungen erfüllt, wird dem Antragsteller in einem gebührenpflichtigen Bescheid die Zulassung erteilt. Erst danach dürfen die Angaben zur besonderen Haltungsform bzw. die Angaben zur Fütterung auf dem Etikett angebracht werden. -
Delegierte Verordnung (EU) 2026/343
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlFleischV)
Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG)
Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Kontakt
Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Tel.: +49 361 574041-162
vfeg@tlllr.thueringen.de
Formulare
- Antrag auf Zulassung der Verwendung von Begriffen für die Erzeugung von Geflügel aus besonderen Haltungsformen nach Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 – Zulassung als Erzeugerbetrieb
- Antrag auf Zulassung der Verwendung von Begriffen für die Erzeugung von Geflügel aus besonderen Haltungsformen nach Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 – Zulassung als Schlachtbetrieb
Klassifizierer für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
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Die Klassifizierung von Schlachtkörpern stellt einen wichtigen Bestandteil der Fleischverarbeitung dar. Sie wird von zugelassenen Klassifizierern durchgeführt, die dafür verantwortlich sind, die Schlachtkörper in festgelegte Handelsklassen einzuteilen.
Die Klassifizierer, die bei einem Klassifizierungsunternehmen angestellt sind, müssen über eine offizielle Zulassung verfügen, um diese Aufgabe ausführen zu können. Die Zulassung der Klassifizierer wird von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes erteilt, in dem der Klassifizierer seinen Hauptwohnsitz hat. Die Anforderungen für diese Zulassung sind im Fleischgesetz sowie in der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV) festgelegt. Diese rechtlichen Vorgaben stellen sicher, dass die Klassifizierung transparent und gemäß den geltenden Standards erfolgt. -
Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person (Klassifiziereranwärter):
- sachkundig ist,
- für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in einem Klassifizierungsunternehmen tätig gewesen und dort während dieses Zeitraums für die Tätigkeit als Klassifizierer in der Praxis ausgebildet worden ist und
- über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette für Fleisch verfügt.
Die Sachkunde muss durch eine staatliche Prüfung (theoretisch und praktisch) nachgewiesen werden. Für jede Tierart ist eine separate Prüfung erforderlich. Bevor eine antragstellende Person zur Sachkundeprüfung zugelassen wird, muss sie einen Ausbildungskurs absolvieren, der regelmäßig vom Max Rubner-Institut in Kulmbach angeboten wird.
Die Zulassung erfolgt, sobald die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt und alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Nach der Zulassung ist alle zwei Jahre eine Fortbildung mit abschließender Prüfung zur Bestätigung der Sachkunde notwendig. Die Verantwortung für die Fortbildung liegt beim Klassifizierer selbst.
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Die Zulassung als Klassifizierer wird in Thüringen auf Antrag vom TLLLR, Referat 21 „Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz“ erteilt. Die Antragsunterlagen werden auf Wunsch zugesandt oder können aus nebenstehender Infospalte heruntergeladen werden.
Nach Eingang aller vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen wird geprüft, ob alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist diese Prüfung erfolgreich, wird der antragstellenden Person ein personenbezogener Stempel zugeordnet und ein Klassifiziererausweis sowie eine Zulassungsurkunde erstellt. Abschließend erfolgt die Übergabe der Zulassungsurkunde und des Klassifiziererausweises gegen Gebühr. -
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Fleischgesetz
Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen (2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung – 2. FlGDV)
Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG)
Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Kontakt
Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Tel.: +49 361 574041-162
vfeg@tlllr.thueringen.de
Formulare
- Antrag auf Zulassung als Klassifizierer für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
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