Die Aufbringung von Düngemitteln ist nach Düngeverordnung u.a. auf gefrorenen Boden nicht erlaubt. Vor dem Hintergrund der hierzu bestehenden Unsicherheiten erfolgte durch das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum folgende Klarstellung:
Nicht um einen „gefrorenen Boden“ handelt es sich, bei Überfrieren des Bodens über Nacht, bei dem sichergestellt ist, dass die Frostschicht im Tagesverlauf auftaut und der Boden somit aufnahmefähig wird.
Grundsätzlich gilt:
Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden:
- überschwemmt,
- wassergesättigt,
- gefroren oder
- schneebedeckt ist.
Abweichend dürfen Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei Prozent Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist.
Beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist:
- ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden und
- dafür zu sorgen, dass kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte Flächen, insbesondere in schützenswerte natürliche Lebensräume, erfolgt.
Um regelmäßige Unklarheiten in Hinblick auf den Umstand eines „angefrorenen“ oder „überfrorenen“ Bodens zu beseitigen, erfolgte durch das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum nun die Klarstellung.
Ist aufgrund der Bearbeitbarkeit des Bodens die Einbringung des Düngemittels in den Boden möglich und liegt die Aufnahmefähigkeit des Bodens vor, so ist nicht von einem gefrorenen Boden auszugehen.