Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) ist nach dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) und seiner heute in Kraft tretenden Regelung die im Land Thüringen zuständige Behörde.
Das TLLLR ist für die Verfahren zur Erlaubniserteilung zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und kontrollierter Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum (§§ 11 bis 15 KCanG), deren behördlichen Überwachung (§§ 26 bis 29 KCanG) und die damit zusammenhängenden Zuständigkeiten zur Übermittlung von Daten für die Zwecke der Evaluierung des KCanG (§ 73 Abs. 3 KCanG) verantwortlich.
Eine Antragstellung ist ab dem 1. Juli 2024 möglich.
Der weiter unten bereitgestellte Antrag auf Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen und die entsprechenden Anlagen sind vollständig ausgefüllt an: konsumcannabisgesetz@tlllr.thueringen.de zu senden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Antragsbearbeitung in jedem Fall kostenpflichtig ist.
Mit einer Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu rechnen. Eine Erlaubniserteilung kann mit Auflagen versehen oder versagt werden. Eine Versagung wird insbesondere dann erfolgen, wenn Gründe gem. § 12 KCanG vorliegen.
Die Erlaubnis kann vollständig oder teilweise widerrufen werden.
Das TLLLR ist gleichzeitig als sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, 2. Variante sowie Nummern 7 bis 36 KCanG und für die Einziehung von Gegenständen nach § 37 KCanG, soweit diese einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegen, zuständig.