Die Düngeverordnung regelt in § 4 die Ermittlung der Düngebedarfe an Stickstoff und Phosphat. Diese sind stets erforderlich, wenn wesentliche Nährstoffmengen auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden.
Landwirtschaftsbetriebe können Werte für den mineralischen Stickstoffgehalt (Nmin als Summe aus Nitrat- und Ammonium-Stickstoff) durch Entnahme repräsentativer Bodenproben ermitteln oder - allerdings nur außerhalb der Nitratkulisse nach der ThürDüV - aus Empfehlungen der nach Landesrecht zuständigen Stelle ableiten.
Grundlage für die hierfür veröffentlichten Richtwerte des TLLLR sind Ergebnisse (Frühjahrsuntersuchungen) von über 1.000 Praxisschlägen des Nmin-Testflächennetzes. Für Ackerland (ohne mehrschnittiges Feldfutter) sowie im Gemüseanbau ist die Berücksichtigung des Nmin-Gehaltes im Boden verbindlich. Bei Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau erfolgt eine N-Düngebedarfsermittlung ohne Berücksichtigung des Nmin-Gehaltes.
Die Smin-Werte zur Ermittlung des Schwefel-Düngebedarfs bieten Orientierung, um bei bedürftigen Kulturen wie Winter- oder Sommerraps guten Kornertrag und Ölgehalt zu sichern.
Die neuen Nmin- und Smin-Richtwerte für 2022 werden hier vom TLLLR zum Download angeboten.
Sofern mit langjährigen Nmin-Richtwerten eine vorläufige Düngebedarfsermittlung errechnet wurde, ist ggf. zu prüfen, ob eine Neuberechnung erforderlich ist.
Die Betriebsinhaber müssen nach §10 der Düngeverordnung unter anderem auch die Ermittlung des Düngebedarfs dokumentieren.
