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Fortbildung bleibt Pflicht


Alle drei Jahre müssen Sachkundige im Pflanzenschutz ihre Kenntnisse auffrischen – sonst droht der Entzug des Nachweises.

Mehrere Personen sitzen an einem U-förmigen Tisch in einem Seminarraum, eine Person steht vor einer Leinwand mit der Aufschrift '3 Jahre Pflanzenschutz - Fortbildung'.

Sachkundige Personen im Pflanzenschutz sind gesetzlich verpflichtet, alle drei Jahre an einer anerkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen (§ 9 Abs. 4 PflSchG). Nur so bleibt der Sachkundenachweis gültig. Wer die Fortbildungspflicht versäumt, riskiert den Entzug seiner Anerkennung.

Für Fachkräfte, die bereits am 14. Februar 2012 als sachkundig galten, begann der erste Fortbildungszeitraum am 1. Januar 2013. Sie mussten bis spätestens 31. Dezember 2015 an einer anerkannten Schulung teilnehmen. Für alle, die ihre Sachkunde erst später erworben haben, startet die Dreijahresfrist mit dem Datum des ersten Sachkundenachweises (dieses ist auf der Karte angegeben).

In Thüringen werden die Fortbildungen vom Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) sowie von anerkannten Drittanbietern angeboten. Wichtig ist, dass jede Fortbildung von der zuständigen Behörde nach § 7 PflSchSachkV anerkannt ist. Nach erfolgreicher Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt, die gut aufzubewahren ist – sie gilt als Nachweis bei Kontrollen und darf nicht älter als drei Jahre sein.

Für alle amtlichen Fortbildungsveranstaltungen gilt: Eine vorherige Anmeldung ist erforderlich.

Kontakt

Torsten Weidemann

Pressesprecher
Tel.: +49 361 574041-135
Fax: +49 361 572041-390 ed.negnireuht.rlllt[ta]elletsesserp

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