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Jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz 2024


Information zu Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß Düngeverordnung und Thüringer Düngeverordnung

Jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz aus dem Jahr 2024

Die Düngeverordnung (DüV) fordert nach Anlage 5 DüV bis zum 31.03.2025 die Erstellung eines gesamtbetrieblichen Überblicks über die im Kalenderjahr 2024 ermittelten Düngebedarfe an Stickstoff und Phosphat. Darüber hinaus müssen in dieser Anlage 5 die aufgebrachten Mengen an Stickstoff, verfügbarem Stickstoff und Phosphat aus dem Jahr 2024 nach unterschiedlichen Kategorien zusammengefasst werden. Diese beinhalten: mineralische Düngemittel, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, sonstige organische Düngemittel (z. B. Kompost, Klärschlamm), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel, Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Abs. 2 oder 3 KrWG) sowie sonstige Stoffe und umfassen auch die im Herbst aufgebrachten Nährstoffe. Ebenfalls müssen nach Anlage 5 der DüV Aufzeichnungen über die Stickstoffzufuhr aus der Weidehaltung sowie der Stickstoffbindung durch Leguminosen dieser gesamtbetrieblichen Übersicht angehören.

Die Zusammenfassungen können handschriftlich erstellt, ausgedruckt oder dokumentenecht als PDF gesichert werden und sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs aufzubewahren. Im BESyD kann die Übersicht über den Button „Ergebnisse“ unter der Maske „Aufzeichnung Düngemaßnahmen“ und der Auswahl des Kalenderjahrs 2024 abgerufen werden.

Weitere Informationen zu den Aufzeichnungspflichten nach § 10 DüV sowie ein Berechnungsbeispiel zum gesamtbetrieblichen Nährstoffeinsatz sind in der Fachinformation einsehbar.

N-Düngebedarf innerhalb der Nitratkulisse

Für Flächen innerhalb der Nitratkulisse muss der N-Düngebedarf spätestens bis zum 31.03. ermittelt und die Gesamtsumme um 20 % reduziert sein. In dem Fall, dass der Düngebedarf nicht bis zum 31.03. ermittelt werden kann, z. B. bei späten Kulturen (Mais), muss der Stickstoffdüngebedarf für den Einzelschlag um 20 % reduziert und aufgezeichnet werden. Abweichend ist es zulässig, wenn die bis zum 31.03. ermittelte Gesamtsumme des N-Düngebedarfs neu berechnet und anschließend wieder um 20 % reduziert wird.

Befreiung von Auflagen innerhalb der Nitratkulisse - 160/80 kg Anzeige

Betriebe, die im Kalenderjahr 2025 im Mittel aller innerhalb der Nitratkulisse liegenden Flächen nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und davon nicht mehr als 80 kg N/ha aus mineralischen Düngemitteln aufbringen sowie eine Anzeige beim TLLLR bis zum 31.03. einreichen, sind von der Ermittlung des N-Düngebedarfes und der 20 %igen Reduzierung spätestens bis zum 31.03. befreit. Darüber hinaus gilt für diese Betriebe nur die 170 kg/ha*a N-Obergrenze im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes und nicht zusätzlich noch die 170 kg/ha*a N-Obergrenze auf Einzelschlagebene.

Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist über die Anmeldung in PORTIA mit hoher Vertrauensstufe und dann über den Fachbereich „Düngung“ > „Anträge“ > „Anzeige der Inanspruchnahme Ausnahmeregelung 160 / 80 kg“ möglich. Weitere Hinweise zur Umsetzung der Thüringer Düngeverordnung sind hier einsehbar.

Meldepflicht zum Import von Wirtschaftsdüngern aus anderen Staaten bzw. Bundesländern

Bis zum 31.03. hat durch den Empfänger des Wirtschaftsdüngers eine Meldung für das Kalenderjahr 2024 an das TLLLR – Referat 21 (E-Mail) zu erfolgen. Die Meldung muss den Namen und die Anschrift des Abgebenden, das Datum oder den Zeitraum der Abnahme sowie die Menge in Tonnen Frischmasse beinhalten.

Detaillierte Beschreibungen, Ausnahmeregelungen, Vorgaben zu den Aufzeichnungspflichten nach DüV sowie zur WDüngV und zu Fördermöglichkeiten zur Umsetzung der DüV und Thüringer Düngeverordnung sind auf der Website des TLLLR abrufbar.

Kontakt

Torsten Weidemann

Pressesprecher
Tel.: +49 361 574041-135
Fax: +49 361 572041-390 ed.negnireuht.rlllt[ta]elletsesserp

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