Durch das Thüringer Programm des KULAP2014 soll eine umwelt- und klimagerechte Landwirtschaft gefördert, die Kulturlandschaft erhalten, der Naturschutz und die Landschaftspflege gefördert sowie genetische Ressourcen erhalten werden.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise zu Ihren Einzelverpflichtungen des KULAP 2014.
Die Landwirte, die an diesem Programm teilnehmen, haben sich freiwillig für mindestens 5 Jahre verpflichtet, zusätzliche Leistungen zu erbringen.
- Maßnahmen Artenreiches Grünland G11 (6 Kennarten) und G12 (4 Kennarten)
> Einreichen des Nachweises der Kennartenbonitur bis 15. Juli nach Anlage 8 der Förderrichtlinie
- Grünlandmaßnahmen Verzicht auf Pflegemaßnahmen, Mähen, Nachsäen (je nach Maßnahme), Beweiden bzw. Einhalten einer Bewirtschaftungsruhe vom
> 1. April bis 20. Juli bzw. 30. Juni für G31 oder G51 (Bewirtschaftungsruhe je nach festgelegter Option)
> G32/G52 1. Juni bis 15. August oder 15. Juni bis 31. August
- Nachmahd bzw. Schnittnutzung für Maßnahme G21 (Weide mit Rindern/Pferden und/oder Schafen/Ziegen) seit 1. Juli wieder möglich. Des Weiteren ist bei dieser Maßnahme eine Zufütterung noch bis 15. Oktober nicht zulässig.
- Ganzjährige Festlegungen zur Mindesttätigkeit/-nutzung gemäß Förderrichtlinie.
Ausführliche Informationen finden Sie unter https://tlllr.thueringen.de/landwirtschaft/foerderung
Beachten Sie außerdem, dass Sie sich durch die Teilnahme am KULAP2014 verpflichtet haben, für alle Verpflichtungsflächen die Thüringer Acker- bzw. Grünlandschlagkarte zu führen.
Zu allgemeinen Verpflichtungsinhalten wie bspw. Verzicht/Verbot der Anwendung von Pflanzenschutz-/Düngemittel, Nutzung des Aufwuchses, Ausschluss der Anwendung von Beregnung/Melioration u.a. beachten Sie bitte die Förderrichtlinie KULAP2014 sowie deren erste bis fünfte Verwaltungsvorschrift:
Weitere Termine und Zuwendungsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie KULAP 2014.
Fragen Ihre Verpflichtung betreffend richten Sie bitte an das jeweilige für Sie zuständige Agrarförderzentrum bzw. bei Relevanz je nach Maßnahme an die jeweils zuständige UNB.
