Seitenbeginn Zur Hauptnavigation Zum Seiteninhalt

Zeit für Ihre Fortbildung?


Sachkunde im Pflanzenschutz: Unverzichtbar für effektiven und umweltschonenden Einsatz

Sachkundenachweis Pflanzenschutz

Voraussetzung für den beruflichen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln ist der Sachkundenachweis in Verbindung mit einer aktuellen Fortbildungsbescheinigung. Beide Bescheinigungen müssen bei amtlichen Kontrollen vorgelegt werden.

Die Sachkundenachweiskarte besitzt kein Ablaufdatum. Der Fortbildungsnachweis muss hingegen regelmäßig erneuert werden. Alle Personen, die sachkundepflichtige Tätigkeiten im Pflanzenschutz ausüben sind daher verpflich­tet, jeweils einmal innerhalb von 3 Jahren an einer Pflanzenschutz-Fortbildungsmaßnahme teilzuneh­men. Wird die Fortbildungspflicht nicht erfüllt, kann dies zum Entzug des Sachkundenachweises führen.

Der Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes ist auf der Karte vermerkt. Für Personen die bereits am 14.02.2012 sachkundig waren, begann die erste Drei­jahresfrist zunächst pauschal am 01.01.2013 und en­dete am 31.12.2015. Für Personen, die die Sachkunde nach dem 14.02.2012 erlangten oder sie künftig noch erlangen, beginnt der erste Dreijahresabschnitt indi­viduell ab der erstmaligen Ausstellung des Sachkun­denachweises (Datum der Antragsbewilligung). Der zweite und alle weiteren Fortbildungszeiträume richten sich dann nach dem Datum der jeweils letzten Fortbil­dungsteilnahme (Stichtag). In Thüringen gilt: Der Nachweis darf nicht älter als 3 Jahre sein.

Beispiel: Die Sachkundeprüfung wurde Anfang April 2020 bestanden. Die Antragsstellung für den Sachkundenachweis erfolgte umge­hend danach. Der Antrag wurde am 26.04.2020 bewil­ligt. Hiermit beginnt der erste Fortbildungs­zeitraum und dieses Datum findet sich auf der Rückseite der Karte. Bis zum 26.04.2023 musste in dem Fall nachweislich zum ersten Mal eine Fortbildung besucht worden sein. Erfolgte die Teilnahme fristgerecht am 13.04.2023, so endet der folgende Zeitraum zum 13.04.2026.

In Thüringen löst die Teilnahme an einer Fortbildung folglich den nächsten Dreijahreszeitraum aus. Das bedeutet, dass das Datum des Besuchs der Fortbildung dem Datum des Beginns des nächsten Dreijahreszeitraums entspricht (Stichtagsregelung).

Wird keine sachkundepflichtige Tätigkeit ausgeübt, kann die Sachkunde und die Fortbildungsverpflichtung „ruhen“. Vor Wiederaufnahme ist aber eine anerkannte Pflanzenschutz-Fortbildung wahrzunehmen.

Diese Regelungen zur Fortbildung können in den Bundesländern abweichen. Bitte informieren Sie sich daher diesbezüglich beim jeweiligen amtlichen Pflanzenschutzdienst, wenn eine sachkundepflichtige Tätigkeit außerhalb Thüringens aufgenommen werden soll.

Fortbildungsveranstaltungen werden vom Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) und auch Drittanbietern durchgeführt. Bei Drittanbietern muss darauf geachtet werden, dass diese Fortbildungen nach § 7 PflSchSachkV von der jeweils zuständigen Behörde anerkannt sind. Die Veranstalter stellen dem Teilnehmer eine Bescheinigung aus, die als Nachweis über die Wahrnehmung der Fortbildungspflicht dient. Sie ist für Kontrollzwecke sorgsam aufzubewahren.

Eine stets aktuelle Übersicht der amtlichen bzw. amtlich anerkannten Fortbildungsveranstaltungen in Thüringen ist hier verfügbar. 

Kontakt

Torsten Weidemann

Pressesprecher
Tel.: +49 361 574041-135
Fax: +49 361 572041-390 ed.negnireuht.rlllt[ta]elletsesserp

Diese Seite teilen

Weitere Werkzeuge