Die Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (Stoffstrombilanzverordnung) gilt mit heutigem Tag nicht mehr. Für landwirtschaftliche Betriebe entfällt somit die Verpflichtung, betriebliche Stoffstrombilanzen für Stickstoff und Phosphor zu erstellen, aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Die Regelungen der Düngeverordnung und Thüringer Düngeverordnung sind davon nicht betroffen und gelten weiterhin uneingeschränkt!